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  • 01.04.1998 · Fachbeitrag · Oberlandesgericht

    Nichteheliche Lebensgemeinschaft: Pflichtteil, Versorgung und Nießbrauch

    | Der Anspruchsteller eines Pflichtteilsergänzungsanspruchs hat die Schenkung sowie deren Wert darzulegen und zu beweisen. Sind Gegenleistungen vereinbart, begründet eine objektive Wertdifferenz zwischen Leistung und Gegenleistung eine - widerlegbare -Vermutung für die Unentgeltlichkeit. Der Wert eines dem Schenker verbleibenden Nießbrauchs ist dabei anhand der konkreten Lebenserwartung des Schenkers zu berechnen. |