01.05.2000 · Fachbeitrag · Oberlandesgericht
Verjährung von Schenkungen des Erblassers - Ansprüche des Vertragserben
| Die Vorschrift des § 2287 BGB, wonach der Vertragserbe von dem Beschenkten eine ihn beeinträchtigende Schenkung herausverlangen kann, stellt eine abschließende Regelung dar. Alle aus ihr resultierenden Ansprüche, auch solche auf Herausgabe gezogener Nutzungen, unterliegen der dreijährigen Verjährungsfrist des § 2287 Abs. 2 BGB (OLG Köln 16.7.99, 10 U 174/98, OLG-Report 99, 409). |
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