01.11.2000 · Fachbeitrag · Oberlandesgericht
Von den Eltern zu Gunsten ihrer Kinder angelegte Sparbücher
| Behält ein Anleger das von ihm auf einen fremden Namen errichtete Sparbuch ein, so ist davon auszugehen, dass er selbst Inhaber der Forderung bleiben will. Anders verhält es sich, wenn Eltern für ihre minderjährigen Kinder ein Sparbuch errichten, auf das Dritte Beträge einzahlen. In diesem Fall erwirbt das von den Eltern vertretene Kind unmittelbar die Forderung (Saarländisches OLG 18.8.99, 1 U 104/99-95, ZEV 2000, 240, Abruf-Nr. 001261). |
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