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  • 01.01.2001 · Fachbeitrag · Oder-Konten

    Wem gehört im Todesfall das Vermögen?

    | Führten Ehegatten vor dem Tode eines der Ehepartner ein Giro-Konto auf den Namen beider Ehleute, so ist zu vermuten (§ 430 BGB), dass beide je zur Hälfte am Guthaben beteiligt sind. Für gemeinsame Wertpapier-Depotkonten gilt diese Vermutung nicht. Hier trägt der überlebende Ehegatte die Beweislast (OLG Köln 14.12.99, 15 U 79/99, rkr., OLGR 00, 464). (Abruf-Nr. 001518) |