10.04.2008 | Persönliche Freibeträge
Keine Kettenschenkung bei vorgegebener Weitergabeverpflichtung
Erhält jemand als Durchgangsperson eine Zuwendung, die er in vollem Umfang an einen Dritten weitergibt, liegt schenkungsteuerlich eine Zuwendung aus dem Vermögen des Zuwendenden an den Dritten vor, wenn die Durchgangsperson das Erhaltene ohne eigene Entscheidungsmöglichkeit weiterzugeben hat (FG Hessen 24.10.07, 1 K 268/04, Abruf-Nr. 080792). |
Sachverhalt
Die Großmutter G der Klägerin hat Grundvermögen unter Vorbehalt eines lebenslänglichen Wohnrechts auf die Mutter M der Klägerin übertragen. Mit weiterem Vertrag vom selben Tag zwischen der Klägerin, ihrer Mutter M, ihrer Großmutter G und ihrem Onkel O hat M zum selben Stichtag den Grundbesitz auf die Klägerin übertragen. Die Klägerin hat im Gegenzug das Wohnrecht der G übernommen und sich ferner zur Zahlung eines Gleichstellungsgeldes an M und O verpflichtet. Weiter hat die Klägerin M und O von sämtlichen Unterhaltsverpflichtungen gegenüber G freigestellt.
Nach Ansicht des FA habe es sich bei der Übertragung des Grundbesitzes auf M um einen schenkungsteuerrechtlich unbeachtlichen Zwischenerwerb durch eine Durchgangsperson gehandelt. Nur zwischen G und der Klägerin sei eine Vermögensverschiebung erfolgt, sodass der Besteuerung des Erwerbs der Klägerin betreffend den persönlichen Freibetrag das Verhältnis zu G zugrunde gelegt werden müsse.
Entscheidungsgründe
Erhält jemand als Durchgangs- oder Mittelsperson eine Zuwendung, die er wie bei einer Schenkung unter Auflage (§ 7 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG) entsprechend einer bestehenden Verpflichtung in vollem Umfang an einen Dritten weitergibt, liegt schenkungsteuerrechtlich nur eine Zuwendung aus dem Vermögen des Zuwendenden an den Dritten vor. Es kommt nicht darauf an, ob der Schenkungsvertrag zwischen dem Zuwendenden und der Durchgangsperson Absprachen hinsichtlich der Verwendung des Gegenstands der Zuwendung enthält.
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