Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 01.03.2006 | Pflichtteil

    Erbschaftsteuer trotz Verzicht auf den Pflichtteil?

    von RA / StB Dipl.-Kfm. Gerhard Slabon, Paderborn
    Verzichtet der Pflichtteilsberechtigte nach Geltendmachung seines Pflichtteilsanspruchs auf seinen Anspruch, so wird dadurch die Steuerpflicht seines Erwerbs nicht aufgehoben (FG München 24.8.05, 4 K 4361/03, Abruf-Nr. 060568).

     

    Sachverhalt

    Streitig ist, ob ein geltend gemachter Pflichtteilsanspruch der ErbSt unterworfen werden kann, wenn das Vermögen des Pflichtteilsberechtigten infolge eines Verzichts auf den Anspruch nicht vermehrt wurde (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Zunächst hatte die Klägerin den ihr zustehenden Pflichtteilsanspruch verlangt. Dieser Anspruch wurde nach Vorlage des Nachlassverzeichnisses, also nach Erfüllung des Auskunftsverlangens, weiterverfolgt. Ein Jahr später verzichtete die Klägerin auf ihre Pflichtteilsansprüche. Das FA setzte ErbSt fest. Der Einspruch blieb erfolglos. 

     

    Entscheidungsgründe

    Die ErbSt entsteht gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1b ErbStG bereits mit der Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs. Der spätere Verzicht auf den geltend gemachten und gegebenen Pflichtteilsanspruch ist für die Besteuerung ohne Bedeutung. Ebenso wie spätere Erfüllungsabreden den einmal entstandenen Steueranspruch nicht mehr aufheben können (BFH 7.10.98, BStBl II 99, 23), ist der spätere Verzicht ohne Einfluss. Dies ergibt sich auch aus § 11 ErbStG, wonach es bei der Bewertung des Erwerbs auch nur auf die Verhältnisse zum Todestag des Erblassers ankommt (Stichtagsprinzip). Der spätere Erlass wirkt auch nicht entsprechend § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO auf den Steueranspruch zurück, vielmehr liegt darin eine freigebige Zuwendung unter Lebenden. 

     

    Praxishinweis

    Im Zusammenhang mit der Besteuerung von geltend gemachten Pflichtteilsansprüchen bzw. von Abfindungen für Pflichtteilsverzichte, sind folgende Grundsätze zu beachten: