01.05.2002 · Fachbeitrag · Pflichtteil
Steuerentstehung bei Stufenklage
| Die Erbschaftsteuer für den Pflichtteilsanspruch entsteht nach § 9 Abs.1 Nr.1 ErbStG mit Geltendmachung des Anspruchs. Der Pflichtteilsanspruch wird durch die Erhebung einer Stufenklage gegen den Erben auf Auskunft (erste Stufe) und Auszahlung (zweite Stufe) geltend gemacht (FG Rheinland-Pfalz 10.12.01, 4 K 2203/00, n.v.). (Abruf-Nr. 020509) |
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