01.04.2007 | Pflichtteil
Wenn Pflichtteilsansprüche vorschnell geltend gemacht werden
In der Praxis werden Pflichtteilsansprüche vom Pflichtteilsberechtigten bzw. deren Anwälten regelmäßig zügig geltend gemacht, um den Pflichtteilsschuldner frühzeitig bzgl. des Pflichtteilsanspruchs in Verzug zu setzen. Dies hat zwar für den Pflichtteilsberechtigten den Vorteil, dass er neben dem Pflichtteilsanspruch Verzugszinsen bekommt. Diese Vorgehensweise kann aber ganz erhebliche erbschaftsteuerliche Nachteile mit sich bringen.
Der Pflichtteilsanspruch besteht nach § 2303 BGB in der Hälfte des gesetzlichen Erbteils und entsteht nach § 2317 Abs. 1 BGB mit dem Erbfall. Der Anspruch ist auf Geld gerichtet. Erbschaftsteuerlich gilt der Erwerb auf grund eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs gem. § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG als Erwerb von Todes wegen.
Die Steuer entsteht bereits im Zeitpunkt der Geltendmachung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1b ErbStG). D.h., ist der Pflichtteilsanspruch geltend gemacht, ist in Höhe der tatsächlichen Pflichtteilsquote die ErbSt bei dem Pflichtteilsberechtigten entstanden. Das gilt auch, wenn der Anspruch zunächst nur unbeziffert geltend gemacht wird (BFH 19.7.06, BStBl II 06, 718, ErbBstg 06, 237, Abruf-Nr. 062600) Ein späterer Verzicht oder eine sonstige Modifikation (Ratenzahlung, Übereignung von Nachlassgegenständen statt Geld) ist ohne Bedeutung.
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