01.04.2005 | Pflichtteilsanspruch
Der Pflichtteilsergänzungsanspruch
Der Pflichtteilsrestanspruch schützt den Pflichtteilsberechtigten vor der Aushöhlung des Anspruchs durch nachteilige Verfügungen von Todes wegen. Der Pflichtteilsergänzungsanspruch (§ 2325 BGB) verhindert Entsprechendes bei lebzeitigen Verfügungen durch den Erblasser.
Der Pflichtteilsergänzungsanspruch gewährt dem Pflichtteilsberechtigten primär gegenüber dem begünstigten Erben im Falle von Schenkungen des Erblassers an Dritte einen auf Geld gerichteten Anspruch i.H. des Teils, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet würde.
Beispiel |
Erblasser E schenkt zu Lebzeiten sein Grundstück (Verkehrswert 160.000 EUR) dem Dritten D (notarieller Schenkungsvertrag und Auflassung am 25.9.80, Antragstellung beim Grundbuchamt am 1.10.80, Grundbucheintragung am 5.12.80). E hat seine Ehefrau F (Güterstand: Zugewinngemeinschaft) als Alleinerbin eingesetzt und seinen Sohn S von der Erbfolge ausgeschlossen. E stirbt am 2.12.1990. Der Nachlasswert beläuft sich auf 100.000 EUR. Das verschenkte Grundstück hat im Todeszeitpunkt einen Wert von 200.000 EUR. |
1. Pflichtteil
Da S neben F gesetzlicher Erbe zu 1/2 wäre, beträgt sein Pflichtteil 1/4 des Nachlasswertes (100.000 EUR), also 25.000 EUR.
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