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  • 06.08.2010 | Pflichtteilsanspruch

    Keine Schenkungsteuer bei zinsloser Stundung

    Die zinslose Stundung eines nicht geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs ist keine der SchenkSt unterliegende freigebige Zuwendung (BFH 31.3.10, II R 22/09, Abruf-Nr. 102063).

     

    Sachverhalt

    Die Klägerin war Schlusserbin nach ihren Eltern und stundete den ihr nach dem Tod des zuerst versterbenden Elternteils zustehenden Pflichtteilsanspruch dem überlebenden Elternteil gegenüber bis zu dessen Tod zinslos. Das FA sowie das FG Münster (8.12.08, 3 K 2849/06 Erb, EFG 09, 1042) sahen darin eine freigebige Zuwendung der Klägerin an den überlebenden Elternteil gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG.  

     

    Entscheidungsgründe

    Die zinslose Stundung des Pflichtteilsanspruchs ist keine freigebige Zuwendung nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG. Eine Bereicherung i.S. des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG - also eine Vermögensminderung auf der Seite des Schenkers und eine Vermögensmehrung auf der Seite des Beschenkten - liegt hier nicht vor, da ein gesetzlicher Anspruch auf Verzinsung des Pflichtteilsanspruchs nur bei Verzug (§ 288 BGB), Rechtshängigkeit (§ 291 BGB) und bei einer Stundung nach § 2331a Abs. 2 S. 2 HS. 1 BGB i.V. mit § 1382 Abs. 2 und 4 BGB besteht, die ein Erbe und Pflichtteilsberechtigter verlangt. Die Klägerin hatte aber nicht auf einen ihr zustehenden Zinsanspruch verzichtet.  

     

    Eine freigebige Zuwendung liegt auch nicht darin, dass die Klägerin das Nichtgeltendmachen des Pflichtteilsanspruchs nicht von einer Verzinsung abhängig gemacht hat. Denn nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG gilt als Erwerb von Todes wegen nur der Erwerb eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs (§§ 2303 ff. BGB). Die ErbSt dafür entsteht nach § 9 Abs. 1 Nr. 1b ErbStG mit dem Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs. Dem bloßen Entstehen des Anspruchs mit dem Erbfall (§ 2317 Abs. 1 BGB) kommt erbschaftsteuerrechtlich noch keine Bedeutung zu. Keine Rolle spielt, dass das Unterlassen der Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs nicht auf einer einseitigen Entscheidung der Klägerin, sondern auf einem Vertrag mit den Eltern beruhte. Auch ist die Rechtsprechung des BFH (29.6.05 II R 52/03, BStBl II 05, 800), wonach die unentgeltliche Überlassung einer Kapitalsumme auf Zeit der SchenkSt unterliegt, nicht auf das vorläufige und unverzinsliche Nichtgeltendmachen des Pflichtteils übertragbar.