01.03.2007 | Pflichtteilsanspruch
Konsequenzen der Übertragung eines Grundstücks zur Erfüllung einer Pflichtteilsschuld
Sind nach dem Erbfall gemäß § 2303 BGB pflichtteilsberechtigte Personen – z.B. Kinder oder der Ehegatte des Erblassers – vorhanden, stellt sich aus der Sicht des Pflichtteilsberechtigten die Frage, ob der Pflichtteil zivilrechtlich geltend gemacht werden soll, und aus der Sicht des Erben die Frage, wie der Pflichtteil erfüllt werden soll. Der Anspruch auf den Pflichtteil entsteht mit dem Erbfall (§ 2317 Abs. 1 BGB). Praktische Bedeutung erlangt er hingegen erst, wenn er von der pflichtteilsberechtigten Person geltend gemacht wird.
Der Pflichtteilsanspruch ist von Gesetzes wegen ein reiner Geldanspruch, der aber auch durch Hingabe anderer Vermögenswerte erfüllt werden kann. Nimmt der Pflichtteilsberechtigte eine andere als die geschuldete Leistung an, handelt es sich zivilrechtlich um eine Leistung an Erfüllungs statt (§ 364 Abs. 1 BGB). Schon im Vorfeld der Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs sollte überlegt werden, wie mit dem durch den Erbfall entstandenen Pflichtteilsanspruch umgegangen werden soll.
1. Pflichtteilsanspruch: Wertung nach dem EStG
Der BFH hat entschieden, dass die Vereinbarung zwischen Pflichtteilsberechtigtem und Erben, den geschuldeten Geldbetrag durch die Beteiligung des Pflichtteilsberechtigten an einer Personengesellschaft abzugelten, unabhängig von der zivilrechtlichen Beurteilung als Leistung an Erfüllungs statt, steuerrechtlich als entgeltliches Rechtsgeschäft zu beurteilen ist. Aufgrund des Urteils ist nunmehr ertragsteuerlich auch bei der Übertragung eines Grundstücks zur Erfüllung einer geltend gemachten Pflichtteilsschuld von einem entgeltlichen Rechtsgeschäft auszugehen.
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