01.02.2005 | Pflichtteilsentziehung
Pflichtteilsvermeidungsstrategien
Am sichersten lässt sich ein Pflichtteilsrisiko durch einen notariellen Pflichtteilsverzicht gemäß §§ 2346 Abs. 2, 2348 BGB verhindern. Es gibt jedoch vor allem zwei Gründe, die das Zustandekommen eines solchen Verzichtvertrages in der Praxis verhindern. Zum einen wird der Pflichtteilsberechtigte regelmäßig nicht ohne eine Abfindung auf sein Recht verzichten wollen. Ist kein entsprechendes freies Vermögen vorhanden, wird der Verzicht bereits daran scheitern. Zum anderen ist, da es sich um eine vertragliche Vereinbarung in notarieller Form handelt, die Mitwirkung des Pflichtteilsberechtigten – des Ehegatten, Kindes oder Elternteils – erforderlich. Ist das Verhältnis bereits zerrüttet, wird eine Einigung über den Pflichtteilsverzicht ebenfalls nicht erreicht werden können.
Aber auch in anderen Fällen stellt der Pflichtteilsverzicht oftmals eine psychologische Hürde dar, die – um den Eindruck der Geringschätzung der Person des Berechtigten zu vermeiden – nicht gewollt ist. Scheidet ein vertraglicher Pflichtteilsverzicht aus, kann der Pflichtteil einseitig nur über die Instrumentarien
- der Pflichtteilsentziehung, §§ 2333 ff. BGB oder
- der Pflichtteilsunwürdigkeit, §§ 2345, 2339 Abs.1 BGB
entzogen werden.
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses ErbBstg Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 20,90 € / Monat
Tagespass
einmalig 15 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig