07.01.2009 | Pflichtteilsergänzung
Kein Beginn der 10-Jahres-Frist bei vorbehaltenen Widerrufsrechten
von RA / StB Dipl.-Kfm. Gerhard Slabon, Paderborn
Behält sich ein Veräußerer in einem Schenkungsvertrag vor, die „unentgeltliche, kosten- und steuerfreie Rückübereignung des Grundbesitzes zu verlangen, wenn der Erwerber gegen die übernommene Verpflichtung verstößt, den übertragenen Grundbesitz zu Lebzeiten des Veräußerers nicht ohne dessen Zustimmung zu veräußern oder zu belasten“, so liegt eine Leistung i.S. des § 2325 Abs. 3 BGB trotz Umschreibung im Grundbuch nicht vor (OLG Düsseldorf 11.4.08, 7 U 70/07, Abruf-Nr. 083996). |
Sachverhalt
Ob eine Schenkung ergänzungspflichtig ist, hängt von der Frage ab, wann die 10-Jahres-Frist i.S. des § 2325 Abs. 3 BGB anläuft. Vorliegend ist streitig, wann der Fristbeginn erfolgt, wenn Grundbesitz unentgeltlich übertragen wird und sich der Schenker ein Rückforderungsrecht für den Fall vorbehält, dass der Beschenkte den Grundbesitz ohne Zustimmung des Schenkers belastet oder veräußert.
Entscheidungsgründe
Der Fristbeginn erfolgt grundsätzlich mit Eintritt des Leistungserfolgs der Schenkung, bei Grundstücken also mit der Eintragung des Beschenkten als neuem Eigentümer im Grundbuch (§ 873 Abs. 1 BGB).
Trotz Vollzugs der Eintragung des Eigentumswechsels an einem Grundstück im Grundbuch beginnt die 10-Jahres-Frist nach der Rechtsprechung des BGH dann nicht, wenn der Erblasser den verschenkten Gegenstand „im Wesentlichen“ weiter nutzt, insbesondere z.B. beim vorbehaltenen Nießbrauch oder einem Wohnungsrecht, wenn dem neuen Eigentümer keinerlei eigenständige Nutzungsmöglichkeit belassen wird. Gibt der Erblasser bei der Schenkung eines Grundstücks den „Genuss“ des verschenkten Gegenstands nicht auf, liegt eine Leistung des verschenkten Gegenstandes i.S. von § 2325 Abs. 3 HS. 1 BGB daher trotz Umschreibung im Grundbuch nicht vor (BGH 27. 4.94, ZEV 94, 233).
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