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  • 15.05.2008 | Pflichtteilsrecht

    Dauerbrenner § 2306 BGB

    von RA / StB Dipl.-Kfm. Gerhard Slabon, Paderborn

    Die Vorschrift des § 2306 BGB gehört zu den schwierigsten Bestimmungen des Erbrechts. Nicht zuletzt deshalb soll die Vorschrift im Rahmen des Gesetzes zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts geändert und deutlich entschärft werden.  

     

    1. Geplante Neuregelung des § 2306 BGB

    Nach der geplanten Neuregelung des § 2306 BGB, die aller Voraussicht nach zum 1.1.09 in Kraft tritt, kann ein als Erbe berufener Pflichtteilsberechtigter, der durch die Einsetzung eines Nacherben, die Ernennung eines Testamentsvollstreckers oder eine Teilungsanordnung beschränkt ist, oder mit einem Vermächtnis oder einer Auflage beschwert ist, den Pflichtteil verlangen, wenn er den Erbteil ausschlägt. Wie nach dem derzeit gültigen Recht soll auch nach der Neuregelung die Ausschlagungsfrist erst beginnen, wenn der Erbe von der Beschränkung/Beschwerung Kenntnis erlangt.  

     

    Die geplante Neuregelung des § 2306 BGB im Zuge des Gesetzes zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts sieht nun also – und dies ist der Kern der Vereinfachung für den Pflichtteilsberechtigten – ein generelles Wahlrecht zugunsten des Pflichtteilsberechtigten vor. Wann immer sich der als Erbe berufene Pflichtteilsberechtigte durch Beschränkungen und Beschwerungen zu sehr eingeschränkt fühlt, kann er das Erbe mit den Beschränkungen/Beschwerungen annehmen oder es ausschlagen und den Pflichtteil verlangen. Die bisherige Unterscheidung danach, ob der dem Pflichtteilsberechtigten zugewandte Erbteil exakt oder kleiner als der Pflichtteil, oder größer als der Pflichtteil ist, spielt keine Rolle mehr. Gleichwohl lohnt ein Blick auf die derzeit noch gültige Fassung des § 2306 BGB

     

    2. § 2306 BGB in der bisher gültigen Fassung