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  • 07.08.2009 | Pflichtteilsrecht

    Erbrechtsreform: Änderungen im Erbrecht, die Sie kennen müssen

    von Prof. Dr. Gerd Brüggemann, Münster

    Noch vor der Sommerpause hat der Bundestag die von der Bundesregierung vorgeschlagene Reform des Erb- und Verjährungsrechts verabschiedet (BT-Drucksache 16/13543, Abruf-Nr. 092421). Gegenüber dem Entwurf (BT-Drucksache 16/8954) ist es aufgrund der Beschlussempfehlungen und des Berichts des Rechtsausschusses noch zu einigen Änderungen gekommen. Der Beitrag stellt die wesentlichen Punkte der verabschiedeten Reform vor.  

    1. Hintergrund und Inhalt der Reform im Überblick

    Aufgrund gesellschaftlicher Entwicklung und veränderter Wertvorstellungen, insbesondere einer stärkeren Berücksichtigung der Persönlichkeits­rechte des Einzelnen sowie der Akzeptanz nicht traditionell vorgegebener Lebensentwürfe hat sich aus der Sicht des Gesetzgebers im Erbrecht, vor allem im Pflichtteilsrecht, punktueller Änderungsbedarf ergeben.  

     

    Verfassungs­rechtliche Grenzen für die Reformüberlegungen waren durch die Entscheidung des BVerfG vom 19.4.05 (BVerfGE 112, 232 ff.) vorgegeben. Das BVerfG hatte insoweit entschieden, dass die grundsätzlich unentziehbare und bedarfsunabhängige Mindestbeteiligung der Kinder des Erblassers an dessen Nachlass durch die Erbrechtsgarantie und den Schutz der Familie nach Maßgabe des Grundgesetzes gewährleistet sein muss. Die wichtigsten Punkte der Reform sind:  

    • Modernisierung der Pflichtteilsentziehungsgründe,
    • gleitende Ausschlussfrist für den Pflichtteilsergänzungsanspruch,
    • bessere Honorierung von Pflegeleistungen beim Erbausgleich,
    • Veränderungen bei den Beschränkungen oder Beschwerungen des pflichtteilsberechtigten Erben,
    • maßvolle Erweiterung der Stundungsgründe,
    • Abkürzung der Verjährung von familien- / erbrechtlichen Ansprüchen.

     

    Die Reform wird zum 1.1.2010 in Kraft treten. Für vor diesem Zeitpunkt eintretende Erbfälle gilt das bisherige Recht weiterhin.  

    2. Modernisierung der Pflichtteilsentziehungsgründe