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  • 01.07.2005 | Pflichtteilsrecht

    Mindestbeteiligung der Kinder gesichert

    von RA Dietmar Sedlaczek, Berlin
    Die grundsätzlich unentziehbare und bedarfsunabhängige wirtschaftliche Mindestbeteiligung der Kinder des Erblassers an dessen Nachlass wird durch die Erbrechtsgarantie des Art. 14 Abs. 1 S. 1i.V. mit Art. 6 Abs. 1 GG gewährleistet (BVerfG 19.4.05, 1 BvR 1644/00 und 188/03, Abruf-Nr. 051399).

     

    Sachverhalt

    Im ersten Fall von zwei Verfassungsbeschwerden hatte die Erblasserin einen ihrer zwei Söhne, den Beschwerde­führer, zum Alleinerben eingesetzt. Mit dem zweiten Sohn, der an einer schizophrenen Psychose litt, lebte sie gemeinsam in einem Haus. Da Letzterer die Erblasserin wiederholt tätlich angegriffen hatte, enterbte sie ihn. Der Sohn erschlug die Erblasserin aus Angst und Wut wegen seiner bevorstehenden Einweisung in ein Krankenhaus. Das LG ordnete die Unterbringung des bei der Tötung schuldunfähigen Sohnes in ein psychiatrisches Krankenhaus an. Sein Betreuer macht gegen den Beschwerdeführer seinen Pflichtteilsanspruch geltend. Das LG und das OLG gaben der Klage statt, da wegen der Schuldunfähigkeit dieses Sohnes keine wirksame Pflichtteils­entziehung durch den ersten Sohn als Alleinerbe vorgenommen werden könne. Die dagegen gerichtete Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers hatte im Wesentlichen Erfolg. 

     

    Im zweiten Fall hatte sich der Erblasser, der vor seinem Tod erkrankt war, mit seinem Sohn überworfen. Der Erblasser entzog seinem Sohn den Pflichtteil mit der Begründung, trotz Kenntnis von der Erkrankung die Kontaktaufnahme zum Enkelkind verweigert zu haben. Nach dem Tod des Erblassers machte der Sohn ggü. der Erbin mittels einer Auskunftsklage sein Pflichtteil geltend. Die Gerichte hielten die Pflichtteilsentziehung für unwirksam. Die Beschwerde der Erbin gegen diese Entscheidung hatte keinen Erfolg.  

     

    Entscheidungsgründe

    Das BVerfG gab der ersten Verfassungsbeschwerde wegen Verstoßes gegen die durch Art. 14 GG garantierte Testierfreiheit statt, die zweite wies es ab, da das ebenfalls durch Art. 14 GG garantierte Pflichtteilsrecht des Sohnes zu Recht gewahrt worden sei. Grundsätzlich wären die Normen