01.11.2001 · Fachbeitrag · Pflichtteilsverzicht
Entgeltlich oder unentgeltlich?
| Der Pflichtteilsverzicht (§ 2346 Abs. 2 BGB) kann nicht als entgeltliches Geschäft angesehen werden und kommt deshalb auch als Gegenleistung nicht in Betracht (BFH, Beschluss 16.3.01, IV B 96/00, DStRE 01, 1075). (Abruf-Nr. 011301) |
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