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  • 01.01.2007 | Realteilung

    Veräußerungsgewinn bei einer mehrgliedrigen Freiberufler-Personengesellschaft

    von Dipl.-Kfm. Robert W. Vernekohl, StB/vBP, Hamm/Westf.

    Mit einem bemerkenswerten Erlass vom 28.2.06 hat die Finanzverwaltung ihre Auffassung zur Realteilung kundgetan. Von wesentlicher Bedeutung für Freiberufler-Personengesellschaften ist die zentrale Aussage des Erlasses zur Abgrenzung der Realteilung von der Veräußerung oder Aufgabe eines Mitunternehmeranteils bei fortbestehender Mitunternehmerschaft. Die Finanzverwaltung steht auf dem Standpunkt, dass bei Ausscheiden eines Mitunternehmers aus einer mehrgliedrigen Personengesellschaft unter Fortführung der Personengesellschaft durch die verbleibenden Gesellschafter kein Fall der Realteilung vorliegt. Dies gilt auch dann, wenn der ausscheidende Mitunternehmer wesentliche Betriebsgrundlagen des Gesamthandsvermögen erhält (BMF 28.2.06, BStBl I, 228; ErbBstg 06, 107 ff.; Abruf-Nr. 060862). 

     

    Realteilung einer Steuerberatersozietät

    Eine dreigliedrige Steuerberatersozietät, bestehend aus den Gesellschaftern A, B und C, wird im Zuge der Realteilung in der Weise auseinandergesetzt, dass unmittelbar im Anschluss an die Realteilung A seine Berufstätigkeit im Rahmen einer Einzelpraxis und B und C ihre Berufstätigkeit im Rahmen einer Zweier-Sozietät fortsetzen. Der neuen Sozietät treten keine weiteren Gesellschafter bei. Der Mandantenstamm wird aufgeteilt, Ausgleichszahlungen zwischen A, B und C werden nicht vereinbart. 

     

    Erlass hat erhebliche Konsequenzen

    Eine Auseinandersetzung ist nach den Grundsätzen des vorgenannten Erlasses nicht mehr steuerneutral im Wege der Buchwertfortführung möglich. Vielmehr müssen die stillen Reserven beim ausscheidenden Gesellschafter aufgedeckt werden. Erschwerend kommt hinzu, dass der Erlass auf alle offenen Fälle für Übertragungen ab dem 1.1.01 anzuwenden ist. Da in zahlreichen Fällen der Auseinandersetzung einer Personengesellschaft seit diesem Stichtag die Steuerbescheide unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen sind, mithin „offene Fälle“ sind, entfaltet der Erlass eine Rückwirkung über einen Zeitraum von ca. 5,5 Jahren. 

     

    Gesetzgeber wollte Umstrukturierungen erleichtern

    Der Gesetzgeber wollte mit dem UntStFG Umstrukturierungen von mittel­ständischen Unternehmen erleichtern. Bis dahin erforderte die steuer­neutrale Realteilung auf der Ebene des Realteilers einen steuerlichen Teilbetrieb. Die von der Rechtsprechung herausgearbeiteten Grundsätze des Teilbetriebs konnten in vielen Fällen jedoch nicht erreicht werden. Folglich fielen zahlreiche Umstrukturierungssachverhalte nicht unter die Realteilung und waren daher nicht begünstigt. § 16 Abs. 3 EStG wurde daher um Satz 2 ergänzt. Dort heißt es nun: