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  • 01.09.2005 | Realteilung

    Wegfall des Betriebsvermögensfreibetrags

    Die Realteilung eines geerbten Betriebs ist eine Betriebsaufgabe i.S. des § 16 Abs. 3 EStG und führt nach § 13a Abs. 5 Nr. 1 S. 1 ErbStG zum Wegfall des Betriebsvermögensfreibetrags, wenn die Miterben im Rahmen der Erbauseinandersetzung nicht einen Teilbetrieb oder einen Mitunternehmeranteil, sondern nur einzelne Wirtschaftsgüter erhalten und die Einzelwirtschaftsgüter in andere Betriebe einbringen (FG Rheinland-Pfalz 25.2.05, 4 K 1777/02, rkr., Abruf-Nr. 051935).

     

    Sachverhalt

    Zum Nachlass gehörte ein ruhender Gewerbebetrieb. Der Kläger und sein Bruder, die alleinigen Erben, brachten die ihnen im Wege der Realteilung zugeteilten Vermögensgegenstände des Gewerbebetriebs jeweils in ihren eigenen Gewerbebetrieb mit dem Buchwert ein. Das FA gewährte den Freibetrag nach § 13a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ErbStG nicht, da die Realteilung zur Betriebsaufgabe i.S. des § 13 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG geführt habe. Der Kläger begehrte den Freibetrag, da die Übertragung zu Buchwerten erfolgt sei. 

     

    Entscheidungsgründe

    Die Klage ist nicht begründet. Ertragsteuerlich liegt eine Betriebsaufgabe vor, wenn wie hier eine Realteilung erfolgt, bei der die zugewiesenen Wirtschaftsgüter in bestehende Betriebe eingelegt werden, wodurch die betriebliche Tätigkeit des geerbten Gewerbebetriebs endgültig beendet wird. Gegen die Annahme einer Betriebsaufgabe spricht nicht, dass nach § 16 Abs. 3 EStG die Gesellschafter einer real geteilten Personengesellschaft bis 1998 ein Wahlrecht hatten, die Wirtschaftsgüter in der Schlussbilanz mit den Buch- oder Teilwerten anzusetzen und die gewählten Bilanzansätze auch dann fortzuführen, wenn lediglich einzelne Wirtschaftsgüter übernommen wurden (BFH 4.5.04, BStBl II, 893; BFH 23.3.95, BStBl II, 700). 

     

    Diese Rechtssicht ist nicht übertragbar: Die Ertragsteuer will die Schlussbesteuerung stiller Reserven sicherstellen, die ErbSt soll dagegen die verminderte Leistungsfähigkeit des Erben berücksichtigen, der den Betrieb in seiner Sozialgebundenheit weiter führt. In seiner Sozialgebundenheit wird ein Betrieb aber nur weitergeführt, wenn ein ganzer Gewerbebetrieb, ein Teilbetrieb oder ein Mitunternehmeranteil und nicht nur Einzelwirtschaftsgüter übergehen.