01.10.2006 | Rentenverpflichtung
Betriebsübertragung gegen Rentenverpflichtung
Werden dem Empfänger des Vermögens Rentenverpflichtungen gegenüber Dritten auferlegt, handelt es sich regelmäßig um private, nicht abziehbare Unterhaltsrenten (FG Düsseldorf 28.10.05, 18 K 4366/03 E, Rev. eingelegt, BFH: X R 2/06, Abruf-Nr. 061652). |
Sachverhalt
Der Kläger verkaufte seinen Gewerbebetrieb. Er hatte ihn von seinem früheren Chef bei dessen Tod auf Grund eines Übertragungsvertrags erhalten. Sein Chef hatte keine Angehörigen i.S. des § 15 AO. Nach dem Übertragungsvertrag war der Kläger verpflichtet, monatlich eine wertgesicherte Rente an das Patenkind M seines Rechtsvorgängers zu zahlen. Im Zusammenhang mit dem Verkauf löste der Kläger die Rentenverpflichtung gegenüber M durch eine Einmalzahlung ab und machte sie als Minderungsposten beim Veräußerungsgewinn geltend.
Nach Auffassung des FA durfte aber die Ablösezahlung den betrieblichen Veräußerungsgewinn nicht mindern, da es sich bei der abgelösten Rentenverpflichtung nicht um eine nach kaufmännischen Gesichtspunkten ausgeglichene Gegenleistung für die Übertragung durch den Rechtsvorgänger gehandelt hatte. Ferner sei ein Dritter (M) durch die Rentenzahlung begünstigt worden, der als nicht zur Familie gehörend grundsätzlich nicht Empfänger von Versorgungsleistungen sein könne. Damit habe eine Unterhaltsrente vorgelegen, bei der nach § 12 Nr. 2 EStG weder die laufenden Zahlungen noch deren Ablösung steuerlich abzugsfähig seien.
Entscheidungsgründe
Das FG folgte dem FA. Erkennbares Motiv für die Unentgeltlichkeit der Vermögensübertragung war, dass
- der frühere Chef keine eigenen Verwandten und sonstige nahe Angehörigen hatte und
- die im Zusammenhang mit der Übertragung begründeten Rentenzahlungen nach den Vorstellungen der Parteien nicht ins Gewicht fielen.
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