01.02.2007 | Rückübertragung
Alkoholabhängigkeit des Beschenkten
Bei einer freiwilligen Rückübertragung auf den Schenker handelt es sich um eine steuerpflichtige freigebige Zuwendung (FG Hessen 10.1.06, 1 K 4104/04, Abruf-Nr. 070222). |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Die Tochter hatte das Grundstück wieder auf ihren Vater V übertragen. Das FA legte dem Vorgang die Steuerklasse II zugrunde und gewährte den Freibetrag von 10.300 EUR. V begehrte dagegen die Steuerklasse I und wies darauf hin, dass er wegen der Alkoholabhängigkeit der T und deren Scheidung die Schenkung habe widerrufen wollen. T habe der Rückübertragung nur zugestimmt, um ein gerichtliches Verfahren zu vermeiden.
Die Rückübertragung erfolgte weder aufgrund eines vertraglichen noch gesetzlichen Rückforderungsrechts. Im ursprünglichen Schenkungsvertrag wurden keine Rückübertragungsansprüche vereinbart. Auch sind Scheidung und Alkoholabhängigkeit keine Verfehlung i.S. des § 530 BGB (schwere Verfehlung gegen den Schenker, grober Undank).
Praxishinweis
Nach § 29 ErbStG erlischt die Steuer mit Wirkung für die Vergangenheit, soweit ein Geschenk wegen eines Rückforderungsrechts herausgegeben werden muss. Gibt der Beschenkte vor Ausübung eines Widerrufsrechts den Gegenstand freiwillig heraus, greift § 29 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG nicht. Der Rückforderungsanspruch kann nicht nachträglich vereinbart werden.(GG)
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