01.03.2002 · Fachbeitrag · Schenkung
Oder-Konto als freigebige Zuwendung?
| Richtet der Ehegatte mit eigenem Geldvermögen zu Gunsten seines Ehepartners ein Oder-Konto ein, stellt dies i.H.v. 50 Prozent des Kontoguthabens eine freigebige Zuwendung (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG) dar (FG Hessen 26.7.01, 1 K 2651/00, NZB BFH II B 145/01, EFG 02, 34). (Abruf-Nr. 020260) |
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