11.03.2008 | Schenkung
Teilverzicht auf nachehelichen Unterhalt
Erhält ein Ehegatte zu Beginn der Ehe vom anderen Ehegatten als Ausgleich für einen ehevertraglich vereinbarten Teilverzicht auf nachehelichen Unterhalt einen Geldbetrag, ist dies als freigebige Zuwendung zu beurteilen. Der Teilverzicht ist keine die Bereicherung mindernde Gegenleistung (BFH 17.10.07, II R 53/05, Abruf-Nr. 080495). |
Sachverhalt
Die Klägerin schloss mit ihrem späteren Ehemann einen Ehevertrag, durch den eine betragsmäßige Begrenzung ihres Anspruchs auf nachehelichen Unterhalt vereinbart wurde. Als „Gegenleistung“ für den teilweisen Verzicht zahlte der Ehemann an die Klägerin 1.500.000 DM. Das FA sah in dieser Zahlung eine freigebige Zuwendung und setzte SchenkSt fest.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet. Der SchenkSt unterliegt als Schenkung unter Lebenden jede freigebige Zuwendung, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Nach der Rechtsprechung des BFH ist der Erwerb eines zugewendeten Gegenstandes, auf den kein Rechtsanspruch besteht, unentgeltlich, wenn er nicht rechtlich abhängig ist von einer den Erwerb ausgleichenden Gegenleistung oder in rechtlichem Zusammenhang mit einem Gemeinschaftszweck steht (BFH 15.3.07,ErbBstg 07, 148, Abruf-Nr. 071756).
Die Zuwendung erfüllt auch den subjektiven Tatbestand des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG. Dieser Tatbestand erfordert, dass der Zuwendende mit dem Willen zur Unentgeltlichkeit oder Willen zur Freigebigkeit handelt. Er ist nach der Rechtsprechung gegeben, wenn der Zuwendende in dem Bewusstsein handelt, zu der Vermögenshingabe weder rechtlich verpflichtet zu sein noch dafür eine mit seiner Leistung in einem synallagmatischen, konditionalen oder kausalen Zusammenhang stehende Gegenleistung zu erhalten, und auch nicht annimmt, dass seine Leistung in einem rechtlichen Zusammenhang mit einem Gemeinschaftszweck steht.
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