01.09.2003 · Fachbeitrag · Schenkung
Überleitung des Herausgabeanspruchs nach § 90 BSHG
| Erhält ein nach § 528 Abs. 1 S. 1 BGB bedürftiger Schenker Sozialhilfe und wird der Rückforderungsanspruch gegen den Beschenkten nach § 90 BSHG auf den Sozialhilfeträger übergeleitet, ist für die Einstandspflicht des verschenkten Vermögens die Einkommens und Vermögenslage des Schenkers im Zeitpunkt der zur Bewilligung der Hilfe führenden Beantragung von Sozialhilfe maßgeblich, nicht dagegen die Einkommens- und Vermögenslage des Schenkers im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung über den übergeleiteten Anspruch (Ergänzung zu BGHZ 96, 380, 382); (BGH 20.5.03, X ZR 246/02 EBE/BGH 03, 252). (Abruf-Nr. 031618) |
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