01.09.2002 · Fachbeitrag · Schenkung
Widerruf wegen groben Undanks
| Die Gründung eines Konkurrenzunternehmens durch einen Kommanditisten kann als grober Undank gegenüber dem Schenker des KG-Anteils zu werten sein (BGH 4.12.01, X ZR 167/99, DB 02, 577). (Abruf-Nr. 020980) |
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