01.03.2007 | Schenkungsteuer
Beginn der Festsetzungsfrist
Beginn der Festsetzungsfrist für Schenkungsteuer: Verhältnis der unterschiedlichen Anlaufhemmungen nach § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AO und § 170 Abs. 5 Nr. 2 AO (FG Münster 19.1.06, 3 K 2941/04 Erb, Abruf-Nr. 070226). |
Sachverhalt
Die Betriebsprüferin gelangte zu der Auffassung, die verdeckten Gewinnausschüttungen der X-GmbH seien Schenkungen an den Kläger und machte dem SchenkSt-FA am 11.12.97 eine entsprechende Mitteilung. Anfang 1998 forderte das FA den Kläger auf, eine SchenkSt-Erklärung abzugeben. Der Kläger reichte am 14.5.99 eine Erklärung beim FA ein. Dabei vertrat er jedoch die Auffassung, Schenkungen aufgrund von verdeckten Gewinnausschüttungen lägen nicht vor. Am 22.12.03 erließ das FA einen Aussetzungsbescheid. Hiergegen wandte sich der Kläger mit seinem Einspruch. Er vertrat die Auffassung, etwaige Steueransprüche seien bereits verjährt. Die Parteien streiten darüber, ob für Schenkungen in den Jahren 1994 und 1995 am 22.12.03 bereits die Festsetzungsfrist abgelaufen war.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet. Bei Erlass des Aussetzungsbescheides am 22.12.03 war die Festsetzungsfrist sowohl für den Zeitraum 1994 als auch für den Zeitraum 1995 bereits abgelaufen:
- Die Festsetzungsfrist beträgt nach § 169 Abs. 2 Nr. 2 AO vier Jahre.
- Sie beginnt regelmäßig mit Ablauf des Jahres, in dem die Steuer entstanden ist (§ 170 Abs. 1 AO).
- Die SchenkSt entsteht mit dem Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG).
Der Kläger war vor Ablauf der regelmäßigen Festsetzungsfrist in 1998 aufgefordert worden, eine Steuererklärung abzugeben. Der Beginn der Festsetzungsfrist war für beide Zeiträume nach § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO bis zum Ablauf des Kalenderjahres aufgeschoben, in dem eine Steuererklärung eingereicht wurde, spätestens jedoch bis zum Ablauf des 3. Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr der Steuerentstehung folgte. Die Festsetzungsfrist begann danach für die Vorgänge aus dem Jahr 1994 bzw. 1995 mit Ablauf des 31.12.97 bzw. mit Ablauf des 31.12.98 und endete mit Ablauf des 31.12.01 bzw. mit Ablauf des 31.12.02.
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