17.05.2010 | Schenkungsteuer
Beginn der Festsetzungsverjährung bei Anzeigepflicht durch den Notar
Der Beginn der Festsetzungsfrist für die SchenkSt nach § 170 Abs. 5 Nr. 2 Alt. 2 AO verlangt positive Kenntnis der für die Erbschaft- und Schenkungsteuer berufenen Dienststelle des örtlich und sachlich zuständigen FA von der Schenkung (FG Köln 16.12.09, 9 K 2580/07, Abruf-Nr. 101366). |
Sachverhalt
Mit notariellem Vertrag vom 14.12.98 schenkte die Klägerin K ihren Kindern jeweils einen KG-Anteil. Der Notar hat am 15.12.98 einem nicht näher bezeichneten „Finanzamt“ eine beglaubigte Abschrift erteilt. Der Absendetag wurde nicht vermerkt. Erst nach Kontrollmitteilung des Betriebs-FA der KG vom 11.05.05 setzte das für die SchenkSt zuständige FA mit Bescheiden vom 26.1.06 SchenkSt fest. Nach Ansicht der K war aber mit Ablauf des Jahres 2002 Festsetzungsverjährung eingetreten. Das FA wies den Einspruch zurück, da die Erbschaft- und Schenkungsteuerstelle des FA erst mit Eingang der Kontrollmitteilung die erforderliche Kenntnis erlangt habe.
Entscheidungsgründe
Beim Erlass der Bescheide in 2006 war noch keine Festsetzungsverjährung eingetreten. Der Anlauf der vierjährigen (§ 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AO) Festsetzungsfrist war gemäß § 170 Abs. 5 Nr. 2 Alt. 2 AO bis zum Ablauf des 31.12.05 gehemmt, weil das zuständige FA erst durch die Kontrollmitteilung des Betriebs-FA von den Schenkungen Kenntnis erhielt. § 170 Abs. 5 Nr. 2 Alt. 2 AO verlangt positive Kenntnis des ErbSt-FA von der vollzogenen Schenkung (BFH 28.05.98, II R 54/95, BStBl II 98, 647). Die Kenntnis anderer FÄ reicht nicht und die des zuständigen FA nur, wenn ihm die Schenkung ausdrücklich zur Prüfung der SchenkSt-Pflicht bekannt gegeben wird. Keine Festsetzungsverjährung tritt ein, wenn die Information aufgrund organisatorischer Mängel oder eines Fehlverhaltens innerhalb der Behörde die zuständige Dienststelle nicht unverzüglich erreicht (BFH 5.2.03, II R 22/01, BStBl II 03, 502). Von einer Kenntnisnahme ist aber regelmäßig auszugehen, wenn die Anzeige in den Hausbriefkasten der Behörde eingeworfen oder einem Bediensteten der Poststelle persönlich ausgehändigt worden ist.
Praxishinweis
Nach den von den Landesfinanzverwaltungen herausgegebenen Merkblättern über die Beistandspflichten der Notare sind auf der Urschrift der Urkunde der Absendetag und das FA zu vermerken, an welches die Anzeige übermittelt wurde (§ 7 Abs. 1 und 5 ErbStDV, § 8 Abs. 1 und 4 ErbStDV). Eine Empfangsbestätigung ist nicht vorgesehen. Bei einer nicht beurkundeten Schenkung sind sowohl der Schenker als auch der Beschenkte verpflichtet, innerhalb von drei Monaten nach erlangter Kenntnis von der Schenkung dem FA den Erwerb anzuzeigen (§ 30 Abs. 4 ErbStG). Angesichts der Dreimonatsfrist sollte der Eingang möglichst durch Empfangsbestätigung auf einer Zweitausfertigung der Anzeige dokumentiert werden. (GG)
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