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  • 07.02.2008 | Schenkungsteuer

    Ermittlung des Anrechnungsbetrages gemäß § 14 Abs. 1 S. 2 ErbStG

    von WP / StB Dipl.-Kfm. Gerrit Grewe, Berlin
    Nach § 14 Abs. 1 S. 2 ErbStG ist die Steuer abzuziehen, die für die früheren Erwerbe nach den persönlichen Verhältnissen des Erwerbers und auf der Grundlage der geltenden Vorschriften zurzeit des letzten Erwerbs zu erheben gewesen wäre. Der hiernach zu ermittelnde Abzugsbetrag bezieht sich nach dem Gesetzeswortlaut nur auf die zu berücksichtigenden Vorerwerbe und nicht auf den sich aus dem Wert des letzten Erwerbs zuzüglich des Wertes der Vorerwerbe ergebenden Gesamtbetrag (FG Düsseldorf 17.10.07, 4 K 2493/06 Erb, Rev. eingelegt, Az. BFH: II R 48/07, Abruf-Nr. 080252).

     

    Sachverhalt

    Das FA setzte für den Erwerb in 1995 unter Einschluss des Vorerwerbs aus 1990 unstreitig SchenkSt unter Anwendung eines Steuersatzes von 16 % fest. In 2003 erhielt der Kläger eine weitere Zuwendung. Das FA legte hierfür einen Steuersatz von 19 % zugrunde und zog für den Vorerwerb aus 1995 SchenkSt auf der Basis eines Steuersatzes von 16 % ab. Die fiktiv für den Vorerwerb, also den Erwerb allein des Jahres 1995, berechnete SchenkSt ermittelte das FA zutreffend mit 11 %. Der Kläger begehrte für den Vorerwerb 1995 einen Anrechnungsbetrag auf der Basis des für den Erwerb in 2003 maßgebenden Steuersatzes von 19 %. 

     

    Entscheidungsgründe

    Die Klage ist unbegründet. Nach § 14 Abs. 1 S. 1 ErbStG werden mehrere innerhalb von zehn Jahren von derselben Person anfallende Vermögensvorteile zusammengerechnet. Von der Steuer für den Gesamtbetrag wird die Steuer abgezogen, die für die früheren Erwerbe nach den persönlichen Verhältnissen des Erwerbers und auf der Grundlage der geltenden Vorschriften zurzeit des letzten Erwerbs zu erheben gewesen wäre (§ 14 Abs. 1 S. 2 ErbStG). Anstelle der Steuer nach § 14 Abs. 1 S. 2 ErbStG ist die tatsächlich für die früheren Erwerbe zu entrichtende Steuer abzuziehen, wenn diese höher ist (§ 14 Abs. 1 S. 3 ErbStG). Dem entspricht die Berechnung des FA, da es statt der zutreffend ermittelten fiktiven Steuer (11 %) für den Vorerwerb aus 1995 die tatsächlich hierfür zu entrichtende SchenkSt (16 %) abzog.  

     

    Der Steuersatz von 19 % ist bei der Steuerermittlung für den Vorerwerb aus 1995 nicht anzuwenden, denn der Abzugsbetrag nach § 14 Abs. 1 S. 2 ErbStG bezieht sich nach dem Gesetzeswortlaut nur auf die zu berücksichtigenden Vorerwerbe und nicht auf den sich aus dem Wert des letzten Erwerbs zuzüglich des Wertes der Vorerwerbe ergebenden Gesamtbetrag. Folglich ist der Abzugsbetrag zwar nach den zurzeit des letzten Erwerbs geltenden Vorschriften, aber nach dem für die früheren Erwerbe einschlägigen Steuersatz zu ermitteln.