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  • 01.03.2006 | Schenkungsteuer

    Familienverein wird in eine GmbH umgewandelt

    von WP StB Dipl.-Kfm. Gerrit Grewe, Berlin
    Bei formwechselnder Umwandlung eines Familienvereins in eine Kapitalgesellschaft (§§ 272 ff. UmwG) fällt keine SchenkSt nach § 7 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG an. Das Identitätsprinzip des § 202 Abs. 1 Nr. 1 UmwG ist auch im ErbSt-Recht zu beachten. In der formwechselnden Umwandlung eines Familienvereins kurz vor Ablauf der in § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG bestimmten Frist liegt regelmäßig auch kein Gestaltungsmissbrauch (FG Düsseldorf 5.10.05, 4 K 4929/03 Erb, Rev. eingelegt, BFH II R 66/05, Abruf-Nr. 060526).

     

    Sachverhalt

    Der Kläger war Mitglied eines Familienvereins i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG. In der Mitgliederversammlung wurde der Formwechsel in eine GmbH (§§ 272 UmwG) beschlossen und das Stammkapital der GmbH in mehrere Geschäftsanteile aufgeteilt. An die Stelle der Mitgliedschaftsrechte traten Stammeinlagen der nunmehrigen Gesellschafter. Das FA sah den Tatbestand des § 7 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG als erfüllt an und setzte SchenkSt fest. Die formwechselnde Umwandlung eines Vereins in eine KapG sei laut koordiniertem Ländererlass vom 7.12.00 (S 3806/32, DStR 00, 2189) der schenkungsteuerpflichtigen Auflösung eines Vereins gleichzustellen. 

     

    Entscheidungsgründe

    Nach § 7 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG gilt als Schenkung unter Lebenden, was bei Auflösung eines Vereins, dessen Zweck auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist, erworben wird. Zwar handelt es sich vorliegend bei dem Familienverein um einen Verein i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG, dessen Vermögen in Zeitabständen von 30 Jahren seit dem Zeitpunkt des Vermögensübergangs (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG) der Besteuerung unterlag. Allerdings liegt keine Auflösung des Vereins vor, denn der Familienverein ist durch Beschluss der Mitgliederversammlung mehrere Monate vor Ablauf der Frist von 30 Jahren formwechselnd in eine KapG umgewandelt worden. Die Begriffe „Auflösung“ und „Umwandlung“ sind nicht vergleichbar. 

     

    Nach § 202 Abs. 1 Nr. 1 UmwG besteht der formwechselnde Rechtsträger in der im Umwandlungsbeschluss bestimmten Rechtsform weiter. Beim Formwechsel ist nur ein Rechtsträger beteiligt, und es kommt weder zu einer Gesamtrechtsnachfolge noch zur Übertragung von Vermögensgegenständen. Die formwechselnde Umwandlung wird durch das Prinzip  

    • der Identität des Rechtsträgers,
    • der Kontinuität seines Vermögens (wirtschaftliche Identität) und
    • der Diskontinuität seiner Verfassung bestimmt.