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  • 11.01.2010 | Schenkungsteuer

    Schadenersatzpflicht des Notars

    Der Notar hat seine Pflichten bei der Beurkundung des Vertrags verletzt, denn er hatte nach § 8 Abs. 1 und Abs. 4 ErbStDV auf die Möglichkeit des Anfalls von SchenkSt hinzuweisen (OLG Oldenburg 12.6.09, 6 U 58/09, Abruf-Nr. 094144).

    Sachverhalt

    Der beklagte Notar beurkundete einen Schenkungsvertrag, mit dem der Schenker seinem Sohn und seiner Schwiegertochter Grundbesitz zu je 1/2 Anteil übertrug. Gegen die Schwiegertochter (Klägerin) wurde SchenkSt festgesetzt. Die Parteien streiten nun darüber, ob der Beklagte die Klägerin bei der Beurkundung auf die mögliche Verpflichtung zur Zahlung von SchenkSt hätte hinweisen müssen. Die Klägerin meint, die steuerliche Gefahrenlage sei von den Beteiligten nicht erkannt worden: Hätte der Notar auf die Möglichkeit des Anfalls von SchenkSt infolge der gewählten Übertragungsform hingewiesen, hätte sie die steuerlichen Folgen von einem Fachmann prüfen lassen und sich für die Alternative der Kettenübertragung entschieden. Wegen der hierbei den jeweiligen Erwerbern zustehenden Freibeträge wäre diese Übertragung steuerneutral gewesen.  

     

    Entscheidungsgründe

    Nach § 8 Abs. 1 und Abs. 4 ErbStDV hat der Notar bei der Beurkundung von Schenkungen und Zweckzuwendungen unter Lebenden die Beteiligten auf die mögliche Steuerpflicht aufmerksam zu machen. Zwar folgt weder aus der in § 17 Abs. 1 BeurkG normierten Beratungspflicht noch der allgemeinen Betreuungspflicht aus § 14 Abs. 1 S. 2 BNotO eine allgemeine Amtspflicht des Notars auch über die steuerlichen Folgen des Geschäfts zu belehren; allerdings wurde mit § 8 ErbStDV eine Ausnahmeregelung geschaffen, die in den genannten Fällen eine Hinweispflicht ausdrücklich begründet. Der Hinweis war auch nicht wegen der Offenkundigkeit des Anfalls von SchenkSt entbehrlich, weil der Übertragungsvorgang aufgrund der unterschiedlichen verwandtschaftlichen Beziehungen der Beteiligten zueinander gerade nicht für jeden Erwerber SchenkSt auslöste.  

     

    Praxishinweis

    Als Schaden kommt bei der Verletzung einer notariellen Amtspflichtverletzung in Gestalt einer Hinweispflicht grundsätzlich auch das Entstehen einer Steuerpflicht in Betracht (BGH 5.11.82, V ZR 217/81, VersR 83, 181). Die Klägerin muss sich aber diejenigen Kosten anrechnen lassen, welche sie durch die nicht erfolgte zweite Beurkundung (Kettenschenkung) erspart hat.  

    Das Gericht stellt klar, dass der Notar einerseits nicht die Aufgabe eines Steuerberaters hat, jedoch andererseits verpflichtet sei, auf das mögliche Entstehen von SchenkSt hinzuweisen. Dabei muss der allgemeine Hinweis auf die SchenkSt genügen. In der Regel weisen Notare darauf hin, dass sie selbst den Sachverhalt nicht auf dessen steuerliche Auswirkungen geprüft haben und dies auch nicht Gegenstand des Auftrags war. (GS)