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  • 01.09.2007 | Schenkungsteuerpflicht

    Bereicherung anlässlich einer Kapitalerhöhung

    von WP / StB Dipl.-Kfm. Gerrit Grewe, Berlin
    Wird ein Dritter bei einer Kapitalerhöhung einer GmbH zur Übernahme neuer Geschäftsanteile, deren gemeiner Wert die zu leistende Einlage übersteigt, zugelassen, ist er auf Kosten der Altgesellschafter bereichert (FG Münster 1.12.06, 3 K 2910/04 Erb, Rev. eingelegt, BFH: II B 9/07, Abruf-Nr. 072701).

     

    Sachverhalt

    Die beiden Gesellschafter der X-GmbH, der Kläger sowie dessen Vater, beschlossen eine Kapitalerhöhung. Zur Übernahme der neuen Stammeinlage wurde nur der Kläger zugelassen, der diese Einlage durch Einbringung seiner seit Jahren bestehenden Darlehensforderung erbrachte. Der gemeine Wert aller Anteile überstieg unstreitig den Darlehenswert.  

     

    Das FA wertete die Darlehensumwandlung als Schenkung an den Kläger. Nach dessen Auffassung sei keine SchenkSt festzusetzen, da sich die X-GmbH zum Zeitpunkt der Darlehenshingabe in einer wirtschaftlichen Krise befunden und Kapital benötigt habe. Daher hätte es keinen Unterschied zwischen einer Darlehenshingabe und der Übernahme weiteren Eigenkapitals in gleicher Höhe gemacht, zumal keine Darlehenssicherheit vereinbart worden sei. Der gemeine Wert der Anteile aus der Kapitalerhöhung sei schließlich auch nicht mit dem Bewusstsein der Unentgeltlichkeit erfolgt.  

     

    Entscheidungsgründe

    Die Klage ist unbegründet. Nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG unterliegt der Steuerpflicht jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird. Eine objektive Bereicherung kann auch dann vorliegen, wenn jemand einem anderen die Beteiligung an einer GmbH gegen eine Einlage im Rahmen einer Kapitalerhöhung einräumt, die hinter dem Wert des erworbenen Anteils zurückbleibt (BFH 31.5.89, BFH/NV 90, 235). Dies ist hier der Fall. Damit einher geht die Entreicherung des Mitgesellschafters, da dessen Beteiligungsquote gesunken ist.