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  • 12.03.2010 | Schwarzkonten

    Steuer- und steuerstrafrechtliche Risiken für den Erben eines „Problem-Nachlasses“

    von RA Dr. Carsten Wegner, FA StrR, Berlin

    Die aktuelle Diskussion um eine „Steuersünder-CD“ aus der Schweiz lenkt den Blick auf folgende Fragen: Welche straf- und steuerrechtlichen Risiken treffen den Erben, der sich mit einer „kontaminierten“ Erbmasse konfrontiert sieht? Unter welchen Voraussetzungen kann sich der Erbe, der die illegale Praxis des Erblassers zunächst einmal übernommen hat, in die „steuerliche Legalität“ retten?  

    1. Sachverhalt

    A stirbt im März 2000. Er wird beerbt von seiner Ehefrau E. Im Nachlass befindet sich ein Wertpapierdepot in der Schweiz, dessen Erträge A zu Lebzeiten nicht in Deutschland versteuert hat. Darüber hinaus befinden sich in der Schweizer Bank Edelmetalle. Beide Vermögenswerte gibt E nicht in der ErbSt-Erklärung an, sodass sie im ErbSt-Bescheid vom April 2001 unberücksichtigt bleiben. Die nach dem Erbfall in der Schweiz erzielten Kapitalerträge gibt E auch nicht in ihren ESt-Erklärungen an.  

    2. Selbstanzeige (§ 371 AO)

    Die Möglichkeit zur Rückkehr in die Steuerehrlichkeit bietet § 371 AO (Selbstanzeige - vgl. dazu die Checkliste in PStR 03/2010, Beilage). Hiernach wird straffrei, wer in den Fällen des § 370 AO (Steuerhinterziehung) unrichtige oder unvollständige Angaben bei der Finanzbehörde berichtigt oder ergänzt oder unterlassene Angaben nachholt (§ 371 Abs. 1 AO). Straffreiheit tritt nicht ein, wenn einer der in § 371 Abs. 2 AO normierten Ausschlussgründe eingreift, vor allem also wenn  

     

    • dem Täter oder seinem Vertreter die Einleitung des Straf- oder Bußgeldverfahrens wegen der Tat bekannt gegeben worden ist (Nr. 1b) oder
    • die Tat im Zeitpunkt der Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung ganz oder zum Teil bereits entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste (Nr. 2).

     

    Sind Steuerverkürzungen bereits eingetreten oder Steuervorteile erlangt, so tritt für einen an der Tat Beteiligten Straffreiheit nur ein, soweit er die zu seinen Gunsten hinterzogenen Steuern innerhalb der ihm bestimmten angemessenen Frist entrichtet (§ 371 Abs. 3 AO).  

    3. Strafrechtliche Verjährung