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  • 01.03.2000 · Fachbeitrag · Schwebende Verträge

    Zurechnung und Bewertung von Sachleistungsansprüchen und -verpflichtungen

    | Existieren bei Eintritt des Erbfalls noch unerfüllte Verpflichtungen oder Ansprüche aus schwebenden Verträgen im Vermögen des Erblassers, fallen die ertrag- und die erbschaftsteuerliche Zurechnung auseinander (R 92 ErbStR). Bezieht sich das schwebende Geschäft auf Vermögensgegenstände, die - wie in der Regel Grundstücke - nicht mit dem gemeinen Wert nach § 9 BewG erbschaftsteuerlich anzusetzen sind, kann dies zu erheblichen Nachteilen bei der Erbschaftsteuer führen. Probleme gibt es hier auch bezüglich Grund- und Erbschaftsteuer. Der folgende Beitrag zeigt, wo Risiken liegen. |