01.07.2000 · Fachbeitrag · Sonderausgabenabzug
Wiederkehrende Zahlungen, um Erb- und Pflichtteilsverzicht abzugelten
| Leistet der Erbe wiederkehrende Zahlungen an „weichende“ Geschwister mit erbrechtlichen Ansprüchen, so ist zu vermuten, dass dies keine Versorgungsleistungen sind, sondern dass mit den Zahlungen deren Ansprüche abgegolten werden sollen (Gleichstellung). Die wiederkehrenden Zahlungen können vom Verpflichteten nicht als Sonderausgaben abgezogen werden. Hieran ändert auch die zeitliche Streckung in Form einer Rente nichts (BFH 20.10.99, X R 86/96, DStR 2000, 519). |
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