01.03.2007 | Sozialhilferegress
Rückgewähranspruch bei Geschenken
Der Anspruch auf Rückgewähr des Geschenks wegen Notbedarfs setzt nur voraus, dass die Schenkung überhaupt vollzogen ist und dass der Schenker nach Abschluss des Schenkungsvertrags außerstande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten und die in § 528 Abs. 1 BGB genannten Unterhaltspflichten zu erfüllen. Es kommt nicht darauf an, ob der Notbedarf vor oder nach Vollziehung der Schenkung entstanden ist (BGH 7.11.06, X ZR 184/04, Abruf-Nr. 063560). |
Sachverhalt
Der Sohn des Beklagten erhielt von seiner Großmutter zwei Grundstücke unter Nießbrauchsvorbehalt geschenkt. Diese Grundstücke schenkte er seinem Vater. Die klagende Stadt hat den Sohn in einem Kinder- und Jugendwohnheim untergebracht. Die Klägerin hat den Rückgewähranspruch des Sohnes wegen Notbedarfs auf sich übergeleitet und nimmt seinen Vater auf Zahlung in Anspruch.
Entscheidungsgründe
In der Person des Sohnes ist ein Anspruch nach § 528 Abs. 1 BGB entstanden, den die Klägerin wirksam auf sich übergeleitet hat. Der notarielle Vertrag zur Übertragung des Grundbesitzes von dem Sohn auf den Kläger ist eine Schenkung.
Trotz des Nießbrauchsvorbehalts sind nach Auffassung des Gerichts die Grundstücke für den Sohn des Beklagten nicht – was eine Rückforderung nach § 528 BGB ausschließen mag (Staudinger/Wimmer-Leonhardt, BGB, 2005, § 528 Rn. 15) – ohne wirtschaftlichen Wert. Der Grundstückswert war für ihn lediglich zeitweise nicht realisierbar. Eine solche Konstellation rechtfertigt es nicht, dem Schenker den Rückforderungsanspruch zu versagen.
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