15.05.2008 | Spendenabzug
Abzugsverbot für Auslandsspenden gemeinschaftsrechtswidrig?
Dem EuGH werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: |
1.Werden vom Anwendungsbereich der Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 56 EG) Sachspenden des Angehörigen eines Mitgliedstaats in Form von Gegenständen des täglichen Gebrauchs an Einrichtungen, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat haben und die nach dem Recht ihres Mitgliedstaats als gemeinnützig anerkannt sind, umfasst? |
2.Falls die Frage zu 1. bejaht wird: Widerspricht es der Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 56 EG), wenn nach dem Recht eines Mitgliedstaats Spenden an gemeinnützige Einrichtungen nur dann steuerbegünstigt sind, wenn letztere in diesem Mitgliedstaat ansässig sind? |
3.Falls die Frage zu 2. bejaht wird: Begründet die Richtlinie 77/799/EWG eine Pflicht der Finanzbehörde eines Mitgliedstaats zur Aufklärung eines Sachverhalts, der in einem anderen Mitgliedstaat verwirklicht wurde, die Hilfe der Verwaltungsbehörden des anderen Mitgliedstaats in Anspruch zu nehmen, oder kann der Steuerpflichtige darauf verwiesen werden, dass er nach dem Verfahrensrecht seines Mitgliedstaats bei Auslandssachverhalten die Feststellungslast (objektive Beweislast) trägt? |
(BFH 9.5.07, XI R 56/05, Abruf-Nr. 072337) |
Sachverhalt
Der Kläger begehrte in seiner ESt-E 2003 eine an ein Seniorenheim X in Portugal geleistete Sachspende i.H. von 18.180 EUR als Sonderausgabe abzuziehen. In der – auch in deutscher Übersetzung – vorliegenden Spendenbescheinigung bestätigt X, vom Kläger entsprechende in der Bescheinigung detailliert aufgeführte Sachspenden (Handtücher, Bettwäsche, etc.) erhalten zu haben. Außerdem liegt eine Erklärung des Bezirkszentrums für Solidarität und Sozialversicherung Faro (Portugal) vom 21.3.01 vor, dass X Anspruch auf alle Steuerbefreiungen und Vergünstigungen habe, die durch das Gesetz für Personengesellschaften mit Gemeinnützigkeit und Verwaltungsgemeinnützigkeit (in Portugal) gewährt würden. Der vorgelegte Originalspendenbeleg sei nach portugiesischem Steuerrecht für den Spendenabzug ausreichend. Das FA versagte dennoch den Sonderausgabenabzug für die streitige Auslandsspende.
Entscheidungsgründe
Nach deutschem Steuerrecht können nur Spenden an im Inland ansässige Empfänger als Sonderausgaben (§ 10b EStG) berücksichtigt werden. Sollten nach Auffassung des EuGH Sachspenden vom Regelungsbereich der Kapitalverkehrsfreiheit umfasst werden, erscheint es dem BFH zweifelhaft, ob es mit Art. 56 ff. EG vereinbar ist, dass in einem Mitgliedstaat Spenden für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke nur steuerbegünstigt sind, wenn sie an eine im Inland ansässige Einrichtung geleistet werden. Insoweit weist der BFH darauf hin, dass diese Frage nicht bereits durch das Urteil des EuGH vom 14.9.06 (C-386/04, DStR 06, 1736; Fall „Stauffer“) geklärt worden ist.
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