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  • 11.01.2010 | Sponsoring

    Erfolgsabhängige Zuwendung eines Sponsors keine Schenkung

    Wer eine Zuwendung für den Fall zusagt, dass ein bestimmtes Ereignis eintritt, auf das der Zuwendungsempfänger hinarbeiten soll, verspricht keine belohnende Schenkung, sondern eine Gegenleistung für das Bemühen des Zuwendungsempfängers um die Herbeiführung des Ereignisses (BGH 28.5.09, Xa ZR 9/08, Abruf-Nr. 092105).

     

    Sachverhalt

    Der Sponsor (Beklagter) versprach dem Kläger, Trainer einer Ringermannschaft, mündlich eine Barzuwendung für den Fall, dass die Deutsche Meisterschaft errungen wird. Nach dem Gewinn derselben nahm der Kläger den Beklagten auf Zahlung des Geldbetrags in Anspruch. Nach Ansicht des Berufungsgerichts (LG Potsdam 12.12.07, 13 S 70/07) handelte es sich um einen Schenkungsvertrag, der mangels notarieller Beurkundung unwirksam war.  

     

    Entscheidungsgründe

    Die Zusage des Beklagten wäre nur dann ein formbedürftiges Schenkungsversprechen (§ 516 Abs. 1 BGB), wenn sich die Parteien über die Unentgeltlichkeit einig gewesen wären (BGH 17.6.92, XII ZR 145/ 91, NJW 92, 2566). Dies war nicht der Fall: Der Eintritt eines bestimmten Ereignisses ist für sich genommen zwar keine Gegenleistung. Allerdings ist die Leistung entgeltlich, wenn sie als Entlohnung für besondere Bemühungen erfolgt, die in dem zukünftigen Eintritt eines bestimmten Erfolgs sichtbar werden. Wer hierfür eine Zuwendung zusagt, beabsichtigt keine belohnende Schenkung, sondern schließt einen entgeltlichen Vertrag über die Entlohnung einer noch zu erbringenden besonderen Leistung. Auch ein einseitiges Rechtsgeschäft nach Art eines Preisausschreibens (§ 661 BGB) oder einer Auslobung (§ 657 BGB) bindet den Verpflichteten nach Vornahme der Handlung (§ 658 BGB); nichts anderes gilt bei einem zweiseitigen Rechtsgeschäft.  

     

    Praxishinweis