01.08.2004 · Fachbeitrag · Sponsoring
Gemischt freigebige Zuwendungen an einen gemeinnützigen Sportverein
| Finanzielle Zuwendungen an einen Verein zur Deckung sämtlicher Kosten sind unentgeltlich i.S. des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG, soweit sie nicht vertraglich vereinbartes Entgelt für Werbeleistungen darstellen. Die persönliche Genugtuung, die ein Mäzen dadurch erfährt, dass sein finanzielles Engagement in der Öffentlichkeit gewürdigt wird, ist weder eine die Unentgeltlichkeit seiner Zuwendungen ausschließende Gegenleistung noch könnte sie gem. § 7 Abs. 3 ErbStG in Geld veranschlagt werden (FG Köln 27.11.03, 9 K 3304/02, Abruf-Nr. 041361 und FG Köln 27.1.04, 9 K 6334/02, Abruf-Nr. 042003). |
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