01.02.2002 · Fachbeitrag · Steueränderungsgesetz
Anwendung des § 13a ErbStG bei vorweggenommener Erbfolge
| Die Worte „im Wege der vorweggenommenen Erbfolge“ wurden in § 13a ErbStG durch „ beim Erwerb durch Schenkung unter Lebenden“ ersetzt. Damit zog der Gesetzgeber die Konsequenzen aus einer Entscheidung des BFH (25.01.01, BFH/NV 01, 861; Nichtanwendungserlass 15.5.01, BStBl I, 350), der die Vergünstigungen nur für Fälle gelten lassen wollte, in denen das Betriebsvermögen „wie beim Erbfall“ vollumfänglich und vorbehaltslos auf den Nachfolger übergeht. Die Änderung ist in allen offenen Fällen anzuwenden (BGBl I 01, 3794, www.bundesanzeiger.de/bgbl1.htm). |
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