01.09.2005 | Steuerentstehung
Nießbrauchsschenkung mit Überlebensbedingung
1.Der auf Grund eines vom Erblasser geschlossenen Vertrags zu Gunsten Dritter beim Tod des Erblassers durch den Dritten unmittelbar erworbene Vermögensvorteil gilt gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG als Erwerb von Todes wegen, wenn im Valutaverhältnis zwischen Erblasser und einem Dritten eine Schenkung vorliegt. |
2.Unter § 3 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG bzw. unter § 2301 BGB fallen nur unmittelbare Zuwendungen und keine Verträge zu Gunsten Dritter nach §§ 328, 330, 332 BGB. |
3.Bei einer aufschiebenden Bedingung, dass der beschenkte Erbe den Erblasser überlebt, entsteht die ErbSt gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1a ErbStG erst mit dem Eintritt dieser Bedingung. |
4.Ungeachtet der den Verjährungsbeginn weiter hemmenden Vorschriften des § 170 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 5 AO beginnt die Festsetzungsfrist gemäß § 170 Abs. 1 AO frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die ErbSt entstanden ist oder eine bedingt entstandene Steuer unbedingt geworden ist. |
(FG Hamburg 29.11.04, III 257/02, NZB eingelegt, Abruf-Nr. 051937) |
Sachverhalt
Der Erblasser übertrug ein Grundstück auf seine Kinder und behielt sich den Nießbrauch für sich und – aufschiebend bedingt – nach seinem Tod für seine Ehefrau (Klägerin) vor. Der notarielle Vertrag wurde dem FA vor Ablauf des Jahres 1995 angezeigt. Die Eintragung des Nießbrauchs im Grundbuch erfolgte 1996. Der Erblasser verstarb 1999. Das FA setzte in 2000 wegen des Erwerbs des Nießbrauchs ErbSt gegen die Ehefrau fest. Die Klägerin vertrat die Auffassung, dass in 2000 Festsetzungsverjährung eingetreten sei.
Entscheidungsgründe
Das FG folgte dem FA. Die Verjährungsfrist beginnt bei der ErbSt beim Erwerb von Todes wegen mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Erwerber vom Erwerb Kenntnis erlangt (§ 170 Abs. 5 Nr. 1 AO). Bei einer Schenkung beginnt die Verjährungsfrist erst mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Schenker gestorben ist oder die Finanzbehörde von der vollzogenen Schenkung erfahren hat (§ 170 Abs. 5 Nr. 2 AO). Die Festsetzungsfrist beträgt 4 Jahre (§ 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AO).
Im Streitfall war die Festsetzung noch nicht verjährt. Die Klägerin erwarb den Nießbrauch auf Grund des von ihrem verstorbenen Ehemann geschlossenen Vertrages unmittelbar als Dritte. Vorliegend handelt es sich nicht um einen unmittelbaren Schenkungsvertrag mit der Klägerin, sondern um einen Vertrag der vorweggenommenen Erbfolge zwischen dem Ehemann und den Kindern unter Nießbrauchsvorbehalt mit der Regelung, dass der Nießbrauch im Fall des Überlebens der Klägerin auf diese übergeht. Die Klägerin erwarb nach der Auslegungsregel des § 331 BGB das Recht auf die Leistung erst mit dem Tod des Ehemanns. Folglich fällt der Erwerb unter § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG (FG Rheinland-Pfalz 7.12.95, DStR 96, 820). Im Fall einer aufschiebenden Bedingung entsteht die Steuer erst mit Eintritt der Bedingung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1a ErbStG). Die Steuer entstand vorliegend also mit dem Tod des Ehemannes und dem damit einhergehenden Überleben der Klägerin im Jahre 1999.
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