01.04.2001 · Fachbeitrag · Steuerfestsetzung
FG kann von Erbschein abweichen
| Bei der Auslegung eines Testaments sind außerhalb der Testamentsurkunde liegende Umstände heranzuziehen, sofern sie einen - wenn auch unvollkommenen - Ausdruck im Testament gefunden haben. In einem solchen Fall besteht keine Bindung des FG an einen anders lautenden Erbschein (FG München 16.8.00, 4 K 1340/97, rkr., EFG 01, 146). (Abruf-Nr. 010400) |
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