01.07.2006 | Steuerhinterziehung
ErbSt: Möglichkeit eines Billigkeitserlasses
Zur Möglichkeit eines Billigkeitserlasses, wenn nach bestandskräftiger Festsetzung der Erbschaftsteuern vom Erblasser hinterzogene Einkommensteuern beim Erben nacherhoben werden (FG Düsseldorf 14.12.05, 4 K 6714/02 AO, Abruf-Nr. 061223). |
Sachverhalt
Im April 2000, zu einem Zeitpunkt, als die Festsetzungsfrist des gegen den Kläger gerichteten ErbSt-Bescheides bereits abgelaufen war, begann das FA für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung mit Ermittlungen gegen die Erblasserin. Es bestand der Verdacht, dass die Erblasserin Einkünfte aus Kapitalvermögen nicht erklärt hatte.
Im August 2001 forderte das FA für die Jahre 1989 bis 1995 in der Person der Erblasserin Steuern und Zinsen i.H. von insgesamt 453.058,13 DM vom Kläger nach. Der Kläger beantragte am 10.10.01, den Erbschaftsteuerbescheid vom 1.10.99 dahin zu ändern, dass diese Steuerschulden von insgesamt 453.058,13 DM erwerbsmindernd berücksichtigt werden. Das FA lehnte ab.
Mit Schreiben vom 10.6.02 beantragte der Kläger, die ErbSt aus Billigkeitsgründen zu erlassen, soweit sie auf bislang nicht berücksichtigte Steuerschulden der Erblasserin von 453.058,13 DM entfällt. Er machte geltend, die Höhe der Steuerschulden sei keinem der Beteiligten vor Ablauf der Festsetzungsfrist bekannt gewesen. Andererseits sei das Kapitalvermögen, das zu den Steuerschulden geführt habe, der ErbSt unterworfen worden. Eine Nichtberücksichtigung der Steuerschulden würde gegen das die ErbSt tragende Bereicherungsprinzip verstoßen.
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