01.08.2006 | Steuerklasse
Keine Änderung nach Eintritt der Bestandskraft
Das FA verstößt gegen Treu und Glauben, wenn es einen Steuerbescheid nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO ändert, weil ihm nachträglich eine Tatsache bekannt geworden ist, die es bei gehöriger Erfüllung der ihm nach § 89 AO obliegenden Ermittlungspflicht hätte feststellen können (FG München 29.3.06, 4 K 2477/05, Abruf-Nr. 062046). |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Die Erblasserin wurde testamentarisch von der Klägerin, der Nichte ihres vorverstorbenen Ehemanns, allein beerbt. In der ErbSt-Erklärung hatte die Klägerin als Verwandtschaftsverhältnis „Nichte II°“ angegeben. Das FA ging fälschlicherweise von der Steuerklasse II aus und setzte die ErbSt auf Null fest. Später erließ das FA – gestützt auf § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO – einen geänderten ErbSt-Bescheid und legte hier die Steuerklasse III zu Grunde.
Die Klage ist begründet. Eine Änderung des Steuerbescheids nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO ist ausgeschlossen. Nach ständiger Rechtsprechung (TK, § 173 Rn. 62) verstößt das FA gegen Treu und Glauben, wenn es einen Steuerbescheid ändert, weil ihm nachträglich eine Tatsache bekannt wird, die es bei Erfüllung seiner Ermittlungspflichten hätte feststellen können.
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