12.03.2010 | Stiftung
Steuersatz und Freibetrag bei Auflösung einer Stiftung
von RA/StB/FA ErbR Dipl.-Kfm. Gerhard Slabon, Paderborn
Bei Auflösung einer von mehreren Stiftern errichteten Stiftung ist bei der Steuerberechnung gemäß § 15 Abs. 2 S. 2 ErbStG für die Bestimmung der Steuerklasse auf das jeweilige Verhältnis des Anfallberechtigten zu den Stiftern abzustellen (BFH 30.11.09, II R 6/07, Abruf-Nr. 100445). |
Sachverhalt
Die Eheleute D und B hatten im Jahre 1973 die B-Stiftung errichtet; das der B-Stiftung übertragene Vermögen stammte zu 69,1 % von D und zu 30,9 % von B. Der Vorstand der B-Stiftung beschloss Ende 1995 mit Genehmigung der Bezirksregierung deren Auflösung. Erwerber des Stiftungsvermögens waren Töchter und Enkelkinder der Stifter.
Das FA setzte SchenkSt fest, wobei es bei der Steuerberechnung jeweils einen Erwerb der Kläger von der B-Stiftung zugrunde legte und bei jedem Erwerber einen einzigen Freibetrag gewährte. Dem Begehren der Kläger, das Vermögen jeweils getrennt - also zu 69,1 % als von D und zu 30,9 % als von B stammenden Erwerb - zu behandeln und entsprechend der Anzahl der Stifter für jeden Erwerb jeweils zwei persönliche Freibeträge anzusetzen, folgte das FA nicht. Das FG hat die Schenkungsteuerbescheide insoweit aufgehoben, als das FA bei der Steuerberechnung jeweils einen einheitlichen Erwerb von der B-Stiftung zugrunde gelegt und den jeweiligen Anteil am Gesamtvermögen aus der Auflösung der B-Stiftung nicht entsprechend der Herkunft des Stiftungsvermögens aufgeteilt hat.
Entscheidungsgründe
Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG i.V. mit § 7 Abs. 1 Nr. 9 S. 1 ErbStG gilt als Schenkung unter Lebenden, was bei Aufhebung einer Stiftung erworben wird. Zuwendende ist die Stiftung, weil das an die Anfallberechtigten fallende Vermögen zivilrechtlich das Vermögen der Stiftung und nicht das des Stifters ist (BFH 25.11.92, II R 77/90, BStBl II 93, 238). Dieser Übertragungsakt wird, wie § 88 S. 1 BGB zeigt, auch nicht durch die Aufhebung der Stiftung rückgängig gemacht.
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