01.07.2007 | StraBEG
§ 14 ErbStG bei einem StraBEG-Vorerwerb
Bei der Besteuerung eines Erwerbs, für den die Steuer nach dem 31.12.02 entstanden ist, ist als früherer Erwerb i.S. des § 14 Abs. 1 ErbStG auch ein solcher zu berücksichtigen, für den der Erwerber aufgrund einer strafbefreienden Erklärung und Zahlung des Abgeltungsbetrags Strafbefreiung gemäß § 1 Abs. 1und 5 StraBEG wegen verkürzter Erbschaft- oder Schenkungsteuer erlangt hat (BFH 12.10.06, II R 40/05, NV, Abruf-Nr. 071798). |
Sachverhalt
Die Klägerin ist Erbin ihrer 2003 verstorbenen Mutter. Im März 2004 hatte die Klägerin für einen Erwerb im Jahre 2001 eine strafbefreiende Erklärung nach dem StraBEG eingereicht. Das FA setzte für den in 2003 erfolgten Erwerb von Todes wegen ErbSt fest und berücksichtigte dabei den von der Klägerin strafbefreiend erklärten Erwerb aus dem Jahre 2001 als Vorerwerb. Das FG folgte dem FA (DStRE 05, 1408), da die Abgeltungswirkung der strafbefreienden Erklärung nach § 8 StraBEG nicht die Anwendung von § 14 ErbStG hindere.
Entscheidungsgründe
Nach § 14 Abs. 1 ErbStG werden mehrere innerhalb von 10 Jahren von derselben Person anfallende Vermögensvorteile in der Weise zusammengerechnet, dass dem letzten Erwerb die früheren Erwerbe nach ihrem früheren Wert zugerechnet werden. Von der Steuer für den Gesamterwerb wird die Steuer abgezogen, die für die früheren Erwerbe nach den persönlichen Verhältnissen des Erwerbers und auf der Grundlage der geltenden Vorschriften zur Zeit des letzten Erwerbs zu erheben gewesen wäre. Die Zusammenrechnung nach § 14 ErbStG soll verhindern, dass Freibeträge mehrfach genutzt werden und sich ein Progressionsvorteil gegenüber einer einheitlichen Zuwendung ergibt. Die Vorschrift ändert jedoch nichts daran, dass die einzelnen Erwerbe als selbstständige steuerpflichtige Vorgänge der Steuer unterliegen.
Nach § 8 StraBEG erlöschen mit der rechtzeitigen Zahlung des Nachentrichtungsbetrages die SchenkSt-Ansprüche für den Vorerwerb sowie alle Ansprüche auf damit zusammenhängende steuerliche Nebenleistungen. Nicht von der Abgeltungswirkung erfasst sind Nacherwerbe, die außerhalb des in § 1 Abs. 5 S. 2 StraBEG genannten Zeitraums, also nach dem 31.12.02, angefallen sind. Für diese Nacherwerbe verbleibt es bei ihrer selbstständigen steuerlichen Erfassung und deshalb auch bei dem mit § 14 ErbStG verfolgten Ziel, einen Progressionsvorteil durch mehrere aufeinander folgende Zuwendungen zu verhindern. Die im Hinblick auf § 14 ErbStG unterschiedliche steuerliche Behandlung eines Nacherwerbs je nachdem, ob dieser innerhalb des Amnestiezeitraums (keine Zusammenrechnung mit einem Vorerwerb) oder erst danach (Zusammenrechnung mit einem Vorerwerb) angefallen ist, ist aufgrund der mit dem StraBEG verfolgten gesetzgeberischen Zielsetzung, bisher Steuerunehrlichen einen Weg zurück in die Legalität aufzuzeigen, gerechtfertigt.
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