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  • 01.09.2001 · Fachbeitrag · Testament

    Erbunwürdigkeit bei Testamentsfälschung

    | Ein Entziehungsgrund muss in der letztwilligen Verfügung speziell und hinreichend deutlich angegeben sein, damit der Richter zuverlässig beurteilen kann, auf welchen Tatbestand sich die Entziehung gründet und ob sie gerechtfertigt ist. Für die Anwendung des Tatbestandes des § 2339 Abs. 1 Nr. 4 BGB und damit zur Annahme der Erbunwürdigkeit genügt es, dass von einer unechten Urkunde zur Täuschung im Rechtsverkehr Gebrauch gemacht wird (OLG Düsseldorf 7.7.00, 7 U 206/99, rkr., OLGR 01, 95). (Abruf-Nr. 011026) |