12.11.2009 | Testament
Nachfolgeregelung beim Erwerb
von Gesellschaftsanteilen von Todes wegen
von Prof. Dr. Gerd Brüggemann, Münster
In der ErbBstg 10/2009 sind unter Einbeziehung der gleich lautenden Erlasse der Länder vom 25.6.09 (BStBl I 09, 713; im Folgenden nur Erlass) die erbschaftsteuerlichen Folgen testamentarischer Nachfolgeregelungen beim Erwerb eines Einzelunternehmens von Todes wegen erläutert worden. In Fortsetzung dieses Beitrags werden im Folgenden die Auswirkungen gesellschaftsvertraglicher und testamentarischer Nachfolgeregelungen bei der Vererbung von Gesellschaftsanteilen erläutert und verdeutlicht, wie sich Erbeinsetzung und Erbauseinandersetzung, Vermächtnisse und Vorausvermächtnisse auf die Besteuerung gemäß §§ 13a, 13b, 19a ErbStG auswirken.
1. Erwerb von GmbH-Anteilen gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG
GmbH-Anteile sind grundsätzlich vererblich (§ 15 GmbHG) und gehen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den oder die Erben über. Die Nachfolge kann im Testament geregelt werden. Sind mehrere Erben vorhanden, geht der GmbH-Anteil auf mehrere Erben in gesamthänderischer Gebundenheit der Erbengemeinschaft über (keine Sondernachfolge). Es wird also nicht jeder einzelne Erbe für sich Mitglied der Gesellschaft.
Für die erbschaftsteuerliche Beurteilung ist von Bedeutung, ob und welche Regelungen der Gesellschaftsvertrag der Kapitalgesellschaft enthält. Enthält der Gesellschaftsvertrag keine Einziehungs- oder Abtretungsklausel (siehe dazu die Ausführungen zu § 3 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG), beurteilt sich der erbschaftsteuerliche Erwerb nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG. Die Vergünstigungen des § 13a Abs. 1 und 2 ErbStG stehen dann den Erben zu (zum Sonderfall des § 10 Abs. 10 ErbStG siehe unten). Wird begünstigtes Vermögen im Rahmen der Erbauseinandersetzung auf einen oder mehrere Miterben übertragen, sind - ebenso wie bei den Einzelunternehmen - § 13a Abs. 3 S. 1 und S. 2 ErbStG und § 13b Abs. 3 ErbStG zu beachten (Erlass, Abschn. 7).
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