06.08.2008 | Testament
Pflichtteilsrecht und Anrechnungsbestimmung
Für die Annahme einer stillschweigenden bzw. konkludenten Anrechnungsbestimmung i.S. von § 2315 Abs. 1 BGB reicht bloßes Stillschweigen des Erklärenden allein nicht aus. Es ist vielmehr erforderlich, dass ein Verhalten des Erblassers feststeht, das der Empfänger der Zuwendung spätestens bei ihrer Entgegennahme als Bestimmung der Anrechnung deuten musste (OLG Köln 28.11.07, 2 W 88/07, Abruf-Nr. 082309). |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Streitig ist, unter welchen Umständen von einer konkludenten Anrechnungsbestimmung i.S. von § 2315 Abs. 1 BGB auszugehen ist. Das Gericht folgt der herrschenden Meinung, die im Anwendungsbereich des § 2315 BGB auch eine konkludente Anrechnungsbestimmung, wonach die lebzeitige Zuwendung an den Pflichtteilsberechtigten auf dessen späteren Pflichtteil anzurechnen ist, anerkennt (Staudinger/Haas, BGB, § 3215 Rn. 22). Dabei muss die Anrechnungsbestimmung vor oder spätestens bei der Zuwendung getroffen werden (Palandt/Edenhofer, BGB, § 2315 Rn. 3).
Für die Annahme einer stillschweigenden Anrechnungsbestimmung i.S. von § 2315 Abs. 1 BGB ist es erforderlich, dass ein Verhalten des Erblassers feststeht, also unstreitig zugestanden oder erwiesen ist, das der Empfänger der Zuwendung spätestens bei ihrer Entgegennahme als Bestimmung der Anrechnung deuten musste. Die bloße Zuwendung als solche genügt dafür nicht. Vielmehr muss die – ausdrückliche oder stillschweigende – Anrechnungsbestimmung zu ihr hinzutreten. Selbst bei höheren Zuwendungen besteht kein Anscheinsbeweis für eine Anrechnungsbestimmung (OLG Köln EE 06, 19).
Praxishinweis
§ 2315 BGB wird durch das Gesetz zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts geändert: Eine nachträgliche Anrechnungsbestimmung ist künftig möglich. Diese nachträgliche Anrechnungsbestimmung muss dann in der Form einer Verfügung von Todes wegen getroffen werden. (GS)
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