08.10.2009 | Testament
Quotenbestimmende Teilungsanordnung
von RA / StB Dipl.-Kfm. Gerhard Slabon, FA ErbR, Paderborn
Wird nahezu das gesamte Vermögen testamentarisch verteilt, ohne dass eine Erbeinsetzung vorliegt, ist eine quotenbestimmende Teilungsanordnung gegeben (Niedersächsisches FG 25.6.08, 3 K 310/05, Rev. eingelegt, Az. BFH: II R 29/09, Abruf-Nr. 093215). |
Sachverhalt
Der Erblasser hinterließ ein notarielles Testament. Die Präambel beinhaltet den Wunsch, dass keines der Kinder benachteiligt werden soll, andererseits aber die Kinder die vorgenommene Teilungsanordnung akzeptieren sollen. Es folgen umfangreiche Teilungsanordnungen bezüglich nahezu des gesamten Vermögens, sowie einzelne Vermächtnisse. Streitig ist nun, ob die Klägerin aufgrund ihrer Stellung als Erbin oder aufgrund von Vorausvermächtnissen zu besteuern ist. Das FA ist von einer quotenbestimmenden Teilungsanordnung ausgegangen.
Entscheidungsgründe
Es handelt sich bei der testamentarischen Regelung um eine quotenbestimmende Teilungsanordnung und nicht um Vorausvermächtnisse. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG sind sowohl der Erwerb durch Erbanfall wie auch der Erwerb durch Vermächtnis erbschaftsteuerpflichtig.
Regelmäßig ist der gesamte Wert des Nachlasses entsprechend der Erbquote auf die einzelnen Erben zu verteilen, wohingegen sich die Bereicherung von Vermächtnisnehmern nur auf den Wert des Vermächtnisses erstreckt. Teilungsanordnungen und die Art der tatsächlichen Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft sind für die Besteuerung unbeachtlich (BFH 1.4.92, II R 21/89, BStBl II 92, 669).
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