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  • 06.08.2008 | Testament

    Teilungsanordnung oder Vorausvermächtnis?

    von RA/StB Dipl.-Kfm. Gerhard Slabon, Paderborn
    1.Eine von einer im Testament grundsätzlich vorgesehenen Quotierung abweichende Zuweisung von bestimmten Nachlassgegenständen ist als Vorausvermächtnis anzusehen, soweit sie über den Inhalt einer Teilungserklärung hinausgeht. 
    2.Überdies sind Erblasser auch befugt, in einem Testament für die Erb­auseinandersetzung bindend den Wert eines zum Ausgleich heran­gezogenen Gegenstands festzulegen. 
    (OLG Frankfurt 5.10.07, 3 U 272/06, Abruf-Nr. 082316)

     

    Sachverhalt

    Die Eltern setzten sich in einem handschriftlichen Testament gegenseitig zu Alleinerben und die beiden Söhne B und C zu Schlusserben ein. Sie bestimmten, dass nach dem Tod der beiden Ehegatten der Sohn C ein Hausgrundstück erhalten solle, wobei dessen unentgeltliche, jahrelange Mithilfe berücksichtigt werde. Demgegenüber sei der Sohn B durch finanzielle Hilfe der Eltern beim Erwerb eines Einfamilienhauses etwa gleichwertig berücksichtigt worden. Das ihm zinslos überlassene Darlehen soll mit Eintritt des Erbfalls als Erbe gelten. Alle darüber hinaus noch vorhandenen Vermögenswerte sind an beide Erben zu gleichen Teilen zu verteilen. Sohn B nimmt nun den C auf Ausgleich des hälftigen Wertes des Hausgrundstücks in Anspruch. 

     

    Entscheidungsgründe

    Entscheidend ist die Frage, ob die Zuweisung des Hausgrundstücks an Sohn C eine ausgleichspflichtige reine Teilungsanordnung oder ein Vorausvermächtnis ist. Von einer im Testament grundsätzlich vorgesehenen Quotierung abweichende Zuweisung von bestimmten Nachlassgegenständen als Vorausvermächtnis ist immer dann auszugehen, soweit sie – vom Erblasser gewollt – über den Inhalt einer Teilungserklärung hinausgeht. Lediglich bei einer „reinen“ Teilungsanordnung besteht eine anderweitige Ausgleichspflicht. Eine „reine“ Teilungsanordnung enthält vorliegend das Testament der Eltern aber gerade nicht.  

     

    Die ausdrückliche Wertbestimmung im Testament als „etwa gleichwertig“ betrifft das dem Kläger gewährte Darlehen bei seinem Hauskauf einerseits und das dem Beklagten zugewendete Hausgrundstück andererseits. Die grundsätzlich gewollte hälftige Aufteilung des Nachlasses schließt eine Verschiebung zugunsten des Beklagten aber nicht aus, weil der Beklagte wegen besonderer Mithilfe ggf. auch zusätzlich bedacht werden sollte. Das Gericht kommt zu dem Ergebnis, dass ein Vorausvermächtnis bestimmt wurde.